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Rechtsreferendariat zulassen

Rheinland-Pfalz 99019061007000, 99019061007000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019061007000, 99019061007000

Leistungsbezeichnung

Rechtsreferendariat zulassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

2. Staatsexamen (Synonym), Rechtsreferendariat (Synonym), Referendar (Synonym), Vorbereitungsdienst (Synonym), Referendarin (Synonym), zweite juristische Staatsprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.08.2021

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

In den juristischen Vorbereitungsdienst werden Sie auf Antrag aufgenommen, wenn Sie nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden haben.

Volltext

Die Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz erfolgt auf Antrag.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
  • ein unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch oder ausführlich)
  • zwei Passbilder (auf der Rückseite mit Namen versehen)
  • eine (unbeglaubigte) Kopie der Geburtsurkunde
  • ggf. eine (unbeglaubigte) Kopie der Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde (aus der sich der geführte Ehename/Lebenspartnerschaftsname ergeben muss)
  • ggf. (unbeglaubigte) Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
  • eine (unbeglaubigte) Kopie des Reifezeugnisses
  • eine amtlich* beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung
  • ggf. Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetzes (z. B. Grundwehrdienst/Zivildienst/Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr etc.)
  • ggf. ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 5 Abs.1 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst darstellt
  • ggf. Nachweis über die frühzeitige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 d Abs.5 DRiG; sog. "Freischuss")
  • eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.

* Hinweis zur amtlichen Beglaubigung in Rheinland-Pfalz: Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen sowie von Unterschriften und Handzeichen sind (gemäß § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 in derzeit gültigen Fassung) befugt: die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Kreisverwaltungen, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Direktoren und Präsidenten der Gerichte, die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten, die obersten Landesbehörden, die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, die übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

Voraussetzungen

In den juristischen Vorbereitungsdienst wird auf Antrag aufgenommen, wer nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden hat. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt oder die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, erfolgt die Zulassung nach der „Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst“.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Für die Zulassung zum Rechtsreferendariat (Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst) ist ein Antrag zu stellen. Dieser wird vom Oberlandesgericht Koblenz beschieden und die Zulassung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Einstellungstermin vollzogen.

Bearbeitungsdauer

8 Woche(n)

Frist

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt. Die Bewerbungsunterlagen für die o.g. Einstellungstermine stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli eines jeden Jahres zur Verfügung. Der Antrag auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der erforderlichen Unterlagen muss dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin vollständig vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage zum Verwaltungsgericht

Kurztext

Die Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht werden. Zweimal pro Jahr werden Rechtsreferendar*innen eingestellt. Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Oberlandesgericht Koblenz.

Zuständige Stelle

Alleinige Zulassungsbehörde für Rheinland-Pfalz (OLG-Bezirke Koblenz und Zweibrücken) ist die Präsidentin / der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Antrag auf Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz ist deshalb an die Präsidentin / den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zu richten.

Formulare

Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst