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Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen

Rheinland-Pfalz 99020049261000, 99020049261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020049261000, 99020049261000

Leistungsbezeichnung

Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Förderung (Synonym), Bergrecht (Synonym), Bergbau (Synonym), Fördern (Synonym), Schürfrechte (Synonym), bergrechtliche Erlaubnis (Synonym), bergfreie Bodenschätze (Synonym), Bodenschätze (Synonym), Schürfen (Synonym), Konzession (Synonym), Bundesberggesetz (Synonym), Ausbeuten (Synonym), Förderabgabeerklärung (Synonym), Lagerstätte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Teaser

Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Damit die Abgabenhöhe festgesetzt werden kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.

Volltext

Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Dazu beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Bergbehörde die Festsetzung der Abgabe, indem Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.

Die bergrechtliche Bewilligung beziehungsweise das Bergwerkseigentum – und damit auch die Förderabgabe – betrifft so genannte bergfreie Bodenschätze.

Berechnung der Förderabgabe:

Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe:

  • 15 Prozent für Erdöl im Feld Römerberg-Speyer
  • 12 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes für Erdöl
  • 10 Prozent des Bemessungsmaßstabes für Erdgas
  • 10 Prozent des Marktwertes (Erdöl) beziehungsweise des Bemessungsmaßstabes (Erdölgas), das zusätzlich gefördert wird aus
    • Totöllagerstätten
    • auflässigen Lagerstätten oder
    • Teufenbereichen mit einer Tiefe von über 4.000 Metern gefördert oder mit Hilfe von
    • Tertiärverfahren oder
    • Verfahren zum Aufschluss von gering durchlässigen Lagerstätten
  • 7 Prozent für Erdöl im Feld Rülzheim I
  • 1 Prozent des Marktwertes für Sole. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Sie müssen die Höhe der Abgabe selbständig berechnen. Dabei müssen Sie die Abschlagszahlung – falls nötig – in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe schätzen. Berücksichtigen Sie dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen von Bodenschätzen.
  • Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld.
  • Folgende Voraussetzungen für eine Befreiung von der Förderabgabe liegen nicht vor:
    • Sie fördern die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und
  • die Bodenschätze werden von Ihnen nicht wirtschaftlich verwertet.
  • Zur Festsetzung und Bezahlung der Förderabgabe müssen Sie zunächst eine Förderabgabevoranmeldung beim Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) abgeben und darin gegebenenfalls die Höhe der Abschlagszahlung schätzen. Sie können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Förderabgabevoranmeldung befreien lassen, wenn
    • die Förderabgabe eines Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und
    • Sie dies dem LGB mit dem Formblatt „Erklärung zur Befreiung von der Förderabgabevoranmeldung“ schriftlich anzeigen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Förderabgabeerklärung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.

Förderabgabeerklärung online einreichen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie das Formular auf und füllen Sie es vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie das Formular ab.

Förderabgabeerklärung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:

  • Reichen Sie die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung per Post bei der zuständigen Stelle ein.
  • Alternativ können Sie das Formular im OnlinePortal „BergPass“ ausfüllen, ausdrucken und per Post einreichen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

Bearbeitungsdauer

Die Bergbehörde nimmt Ihre Meldung zunächst entgegen und prüft diese innerhalb weniger Wochen auf Plausibilität. Bei Unstimmigkeiten meldet sich die Behörde bei Ihnen. Der endgültige Bescheid wird erst später erstellt, nachdem weitere für die Festsetzung relevante Daten wie beispielsweise der Marktwert des Bodenschatzes für den Ermittlungszeitraum festgelegt wurden.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Geltungsdauer: 1 Monat(e)
Soweit die festgesetzte Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie 1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Wenn Sie zu viel gezahlt haben, wird Ihnen der entsprechende Betrag erstattet.

Sie müssen die vierteljährliche Förderabgabevoranmeldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende einreichen.

Die Förderabgabeerklärung für das vorausgegangene Kalenderjahr müssen Sie bis zum 31. Juli eines jeden Jahres abgeben und die Förderabgabe entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Förderabgabe für Bergbautätigkeiten Entgegennahme
  • bei gewerblichem Gewinnen von Bodenschätzen in einem bestimmten Gebiet muss jährlich eine Förderabgabe gezahlt werden
  • bergrechtliche Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen und Förderabgabeerklärung notwendig
  • Höhe der Abgabe, soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt:
    • 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze
    • Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben: die zuständige Behörde legt nach Anhörung sachverständiger Stellen den Wert fest.
  • Einreichung über:
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Gebiet liegt, für das Sie eine Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen besitzen.
  • in Rheinland-Pfalz: Landesamt für Geologie und Bergbau

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden