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Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

Niedersachsen 99006005017000, 99006005017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006005017000, 99006005017000

Leistungsbezeichnung

Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

Leistungsbezeichnung II

Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sonderregelungen zur Arbeitszeit (Synonym), Betriebsrat (Synonym), Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen (Synonym), Schichtzeit (Synonym), Arbeitszeiten (Synonym), Schichtbetrieb (Synonym), Schichtarbeitszeit (Synonym), Aufsichtsbehörde (Synonym), Arbeitszeitgesetz (Synonym), Offshore-Tätigkeiten (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Schichtarbeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten im Schichtbetrieb beantragen.

Volltext

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich   zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar

bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruf-bereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie

bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

Erforderliche Unterlagen

  • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf die Belastung durch die längere tägliche Arbeitszeit)

  • Nachweis über das Angebot einer Vorsorgeuntersuchung in Bezug auf die beantragte längere tägliche Arbeitszeit

  • Schichtplan

  • Ausführliche Beschreibung, für welche Tätigkeiten die längere tägliche Arbeitszeit beantragt wird

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Sie können eine abweichende Ruhezeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

Für eine Bewilligung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

  • Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt.
  • Ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder das Daseinsvorsorge notwendig sein.

Kosten

Gebühr: 200€ - 5.200€
  • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind länderspezifisch und werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die Sie einsetzen möchten.
  • In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren.

Verfahrensablauf

Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen. Dafür sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Sie stellen einen formlosen Antrag.
  • Sie senden diesen postalisch oder per E-Mail an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/ das LBEG bzw., soweit gleichzeitig ein Antrag nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird, an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Osnabrück)/ LBEG   prüft den Antrag.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid, der Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesendet wird.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel mit dem Bescheid zugestellt.

Online Ablauf:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
  • Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.

Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers statt.

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

Frist

  • Es gibt keine Frist.
  • Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

Hinweise

Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. 
Bei anderen Gründen werden diese geprüft und längere Arbeitszeiten gegebenenfalls bewilligt. 

In Niedersachsen wieder dieser Online-Dienst in Kürze zur Verfügung gestellt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung
  • Abweichend von den Regelungen zur Ruhezeit sind bewilligungsfähige Ausnahmen möglich:
    • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
    • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.
  • zuständig: örtlich zuständiges Staatliches Gewerbeaufsichtsamt; bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG); in Fällen von Anträgen bei Vorliegen von Auslandskonkurrenz Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück)

Ansprechpunkt

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Soweit zugleich ein Antrag auf Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wegen Auslandskonkurrenz nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden