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Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Brandenburg 99015007012000, 99015007012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015007012000, 99015007012000

Leistungsbezeichnung

Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (GEZ) (Synonym), Behinderung (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym), Ausweis (behinderte Menschen) (Synonym), SB-Ausweis (Synonym), Behindertenausweis (Synonym), Schwerbehindertenfeststellungsverfahren (Synonym), Parkerleichterung (Synonym), Merkzeichen (Synonym), Menschen mit Behinderung (Synonym), Ausweis über die Eigenschaft als behinderter Mensch (Synonym), Parkausweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)
  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg

Teaser

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie beim Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV) beantragen.

Volltext

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.

Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • vorzeitiger Bezug von Altersrente
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
  • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
  • Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
  • Gewährung von Blindengeld
  • Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

  • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • BL – Blind
  • GL – Gehörlos
  • TBL - Taubblind
  • Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheid mit Feststellung eines GdB von mindestens 50
  • Passbild

Voraussetzungen

Grad der Behinderung von mindestens 50

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Haben Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt und haben Sie einen Bescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten, beantragen Sie formlos die Ausstellung eines Ausweises und übersenden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens ein Passfoto.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall, die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Antragsbearbeitung beträgt 3 Monate

Bei Vorlage des Passbildes und des Bescheides mit einem GdB von mindestens 50 dauert die Ausstellung des Ausweises nur wenige Tage.

Frist

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.

Hinweise

Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.

Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Schwerbehindertenausweis Ausstellung
  • Schwerbehindertenausweis wird nach Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellt
  • Schwerbehindertenausweis ist die Voraussetzung, um bestimmte zusätzliche Rechte in Anspruch nehmen zu können, um Nachteile auszugleichen, die durch die Behinderung bestehen   
  • für Schwerbehinderte ab einem Alter von 10 Jahren ist ein Passbild erforderlich
  • Schwerbehindertenausweis wird auf Antrag ausgestellt
  • zuständig: Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

Bürgerbüros:

Standort Cottbus:

Lipezker Straße 45, Haus 6

03048 Cottbus

Standort Frankfurt (Oder):

Robert-Havemann-Str. 4

15236 Frankfurt (Oder)

Standort Potsdam:

Zeppelinstraße 48

14471 Potsdam

Erreichbarkeit Servicetelefon:

Tel.: 0355 2893-800

Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr

Fr. 08:00 – 12:00 Uhr

Fahrstuhl: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Aufzug vorhanden: ja

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung

Formulare