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Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

Bayern 99006042261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006042261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Baustellenanzeige (Synonym), Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Synonym), SiGeKo (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.

Volltext

Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.

Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn
  • Art des Bauvorhabens
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  • Name und Anschrift des Koordinators
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.

Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:

  • voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
    oder
  • Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

Hinweise

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander – ist ein Koordinator zu bestellen.

Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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