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Wohnungsbauprämie Festsetzung

Hamburg 99102023002000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102023002000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsbauprämie Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Wohnungsbauprämie beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Förderung Wohnungsbau (Synonym), Bausparförderung (Synonym), Bausparvertrag (Synonym), WOP (Synonym), vermögenswirksame Leistung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)

Teaser

Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

Volltext

Mit der Wohnungsbauprämie können Sie finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben rund um den Wohnungsbau erhalten. Dazu gehören zum Beispiel
-        Zahlungen an Bausparkassen oder
-        Zahlungen für den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.

Die Wohnungsbauprämie ist im Wohnungsbau-Prämiengesetz geregelt. Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.

Sie können die Prämie erhalten, wenn Sie
-        in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
-        das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaise sind
-        prämienberechtigte Ausgaben für den Wohnungsbau leisten.
 
Sie können die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Wenn Sie Kinder haben, die steuerlich berücksichtigt werden, werden die Freibeträge für das gesamte Jahr vom Einkommen abgezogen, um das für die Prämie relevante Einkommen zu ermitteln.
 
Für Sie werden für jedes Sparjahr als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
-        EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
-        EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.

Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist für Sie nicht einkommensteuerpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Wohnungsbauprämie
 
(Diesen erhalten Sie bei Ihrer Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das Sie die Zahlungen geleistet haben. Häufig wird dieser mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.)

Voraussetzungen

Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
 
EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen.
 
Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig für Sie nur ermittelt und vorgemerkt. Sie erhalten die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages; d.h., wenn Sie beispielsweise Wohneigentum erwerben.
 
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
 
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist oder
- unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7-Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
 
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist,
- Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht das 25. Lebensjahre vollendet haben (soweit ohne Verwendung zum Wohnungsbau) oder
unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall

Frist

Sie müssen den Antrag bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Höhe der Wohnungsbauprämie richtet sich nach den prämienbegünstigten Aufwendungen, die Sie im jeweiligen Kalenderjahr leisten. Die Prämie beträgt 10% der Aufwendungen. Der förderfähige Höchstbetrag liegt bei 700 Euro pro Person oder 1.400 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Somit können Einzelpersonen eine maximale Prämie von 70 Euro und Ehepaare eine maximale Prämie von 140 Euro erhalten.

Die Wohnungsbauprämie muss zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
 
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen   VL   (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise, weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
 

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

- Wer prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leistet, kann eine Wohnungsbauprämie beantragen.
 
- Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
 
- Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen.
 
- Für jedes Sparjahr (Kalenderjahr, in dem prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden) werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
  • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
  •  EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG)
- Einkommensgrenzen sind zu beachten
 
- Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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