Wohnungsbauprämie Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Förderung Wohnungsbau (Synonym), Bausparförderung (Synonym), Bausparvertrag (Synonym), WOP (Synonym), vermögenswirksame Leistung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.
Mit der Wohnungsbauprämie können Sie finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben rund um den Wohnungsbau erhalten. Dazu gehören zum Beispiel
- Zahlungen an Bausparkassen oder
- Zahlungen für den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.
Die Wohnungsbauprämie ist im Wohnungsbau-Prämiengesetz geregelt. Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.
Sie können die Prämie erhalten, wenn Sie
- in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
- das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaise sind
- prämienberechtigte Ausgaben für den Wohnungsbau leisten.
Sie können die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Wenn Sie Kinder haben, die steuerlich berücksichtigt werden, werden die Freibeträge für das gesamte Jahr vom Einkommen abgezogen, um das für die Prämie relevante Einkommen zu ermitteln.
Für Sie werden für jedes Sparjahr als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.
Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist für Sie nicht einkommensteuerpflichtig.
- Zahlungen an Bausparkassen oder
- Zahlungen für den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.
Die Wohnungsbauprämie ist im Wohnungsbau-Prämiengesetz geregelt. Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.
Sie können die Prämie erhalten, wenn Sie
- in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
- das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaise sind
- prämienberechtigte Ausgaben für den Wohnungsbau leisten.
Sie können die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Wenn Sie Kinder haben, die steuerlich berücksichtigt werden, werden die Freibeträge für das gesamte Jahr vom Einkommen abgezogen, um das für die Prämie relevante Einkommen zu ermitteln.
Für Sie werden für jedes Sparjahr als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.
Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist für Sie nicht einkommensteuerpflichtig.
Antrag auf Wohnungsbauprämie
(Diesen erhalten Sie bei Ihrer Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das Sie die Zahlungen geleistet haben. Häufig wird dieser mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.)
(Diesen erhalten Sie bei Ihrer Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das Sie die Zahlungen geleistet haben. Häufig wird dieser mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.)
Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen.
Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig für Sie nur ermittelt und vorgemerkt. Sie erhalten die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages; d.h., wenn Sie beispielsweise Wohneigentum erwerben.
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist oder
- unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7-Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist,
- Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht das 25. Lebensjahre vollendet haben (soweit ohne Verwendung zum Wohnungsbau) oder
unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig für Sie nur ermittelt und vorgemerkt. Sie erhalten die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages; d.h., wenn Sie beispielsweise Wohneigentum erwerben.
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist oder
- unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7-Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Sie erhalten die Wohnungsbauprämie erst ausgezahlt, wenn
- dieser zugeteilt,
- die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist,
- Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht das 25. Lebensjahre vollendet haben (soweit ohne Verwendung zum Wohnungsbau) oder
unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Sie müssen den Antrag bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie richtet sich nach den prämienbegünstigten Aufwendungen, die Sie im jeweiligen Kalenderjahr leisten. Die Prämie beträgt 10% der Aufwendungen. Der förderfähige Höchstbetrag liegt bei 700 Euro pro Person oder 1.400 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Somit können Einzelpersonen eine maximale Prämie von 70 Euro und Ehepaare eine maximale Prämie von 140 Euro erhalten.
Die Wohnungsbauprämie muss zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen VL (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise, weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
Die Wohnungsbauprämie muss zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen VL (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise, weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
- Wer prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leistet, kann eine Wohnungsbauprämie beantragen.
- Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
- Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen.
- Für jedes Sparjahr (Kalenderjahr, in dem prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden) werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
- Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
- Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen.
- Für jedes Sparjahr (Kalenderjahr, in dem prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden) werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG)
- Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.