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Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Hamburg 99015007012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015007012000

Leistungsbezeichnung

Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Schwerbehindertenausweis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Internationaler Schwerbehindertenausweis (Synonym), Schwerbehindertenausweis Ausstellung neu (Synonym), Ersatzdokument (Synonym), Hamburg Gateway (Synonym), SBA (Synonym), Schwerbehindertenausweis online (Synonym), Erstantrag Schwerbehinderung online (Synonym), Neufeststellung Schwerbehinderung online (Synonym), Onlinedienst Schwerbehindertenausweis (Synonym), Diebstahl (Synonym), Verlust (Synonym), Behindertenausweis, (Neuausstellung) (Synonym), Behindertenausweis, Verschlimmerung (Synonym), Versorgungsamt, Schwerbehindertenausweis (Neufeststellung) (Synonym), Änderung Schwerbehindertenausweis (Synonym), Schwer-in-Ordnung-Ausweis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.11.2023

Fachlich freigegeben durch

SI 55 - Schwerbehindertenfeststellungen

Handlungsgrundlage

§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch  (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html

Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/

Teaser

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis abläuft oder Sie ihn verloren haben, können Sie einen neuen beantragen.

Volltext

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Schwerbehindertenausweis nur so lange ausgestellt werden, wie Ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Sie können mit dem Schwerbehindertenausweis sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen, als auch bestimmte Rechte und entsprechende– je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung von Behindertenparkplätzen
  • Parkerleichterungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • TBl – Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „ G", „ aG", „ H", „ Bl" oder „ Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür benötigen Sie zusätzlich eine gültige Wertmarke.

Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • Passfoto (ab dem 10. Lebensjahr)
  • für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
  • Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte,
  • Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
  • oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,
können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.

Bearbeitungsdauer

2 Wochen

Frist

Es gibt keine Antragsfristen.

Der Schwerbehindertenausweis wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes begrenzt für bis zu fünf Jahre oder unbegrenzt ausgestellt.

Hinweise

Auf die Rückseite des Passfotos müssen Sie Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum schreiben, sowie das Aktenzeichen der Stelle, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt.

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.
  • Schwerbehinderte Menschen aus Nicht-EU-Staaten mit befristeter Aufenthaltserlaubnis erhalten den Ausweis nur für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis.
  • Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis der Schwerbehinderung und zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
  • Der Ausweis gibt den Grad der Behinderung und ggf. gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.
  • Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; bei bestimmten Merkzeichen ist der Ausweis zusätzlich mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen, der die unentgeltliche Beförderung ermöglicht. Eine gültige Wertmarke ist zusätzlich erforderlich.
  • Bei Ablauf, Verlust oder Änderung wichtiger Daten muss eine Neuausstellung des Ausweises beantragt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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