Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung
Inhalt
Auskunft von Vergleichskaufpreisen aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses beantragen
Begriffe im Kontext
Grundstückspreise (Synonym), Immobilienpreise (Synonym), Kaufpreise von Immobilien (Synonym), Preise von Immobilien (Synonym), Vergleichspreise für Immobilien (Synonym), Bodenpreise (Synonym), IDA.HH (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.02.2024
Fachlich freigegeben durch
LGV Kaufbefragung
§ 195 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__195.html
Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) - hamburg.de
https://www.hamburg.de/contentblob/7961296/70229f123663358ad7880086f9c7e38b/data/d-gutachterausschussvo.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__195.html
Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) - hamburg.de
https://www.hamburg.de/contentblob/7961296/70229f123663358ad7880086f9c7e38b/data/d-gutachterausschussvo.pdf
Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung können Sie zur Ermittlung von Vergleichswerten nutzen.
Die Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) bei Nachweis des berechtigten Interesses.
Die Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) bei Nachweis des berechtigten Interesses.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung.
Die Kaufpreissammlung enthält unter anderem Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Immobilien, Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken.
Zur Führung der Kaufpreissammlung erhält der Gutachterausschuss vor allem von den beurkundenden Stellen (beispielsweise Notare) Kauf- und Tauschverträge und wertet diese aus.
Sie können aus der Kaufpreissammlung Vergleichspreise heranziehen, die bei der Wertermittlung, insbesondere im Vergleichswertverfahren, Verwendung finden.
Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Die Kaufpreissammlung enthält unter anderem Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Immobilien, Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken.
Zur Führung der Kaufpreissammlung erhält der Gutachterausschuss vor allem von den beurkundenden Stellen (beispielsweise Notare) Kauf- und Tauschverträge und wertet diese aus.
Sie können aus der Kaufpreissammlung Vergleichspreise heranziehen, die bei der Wertermittlung, insbesondere im Vergleichswertverfahren, Verwendung finden.
Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
- Kein Nachweis des berechtigten Interesses notwendig bei aggregierten Datensätzen.
- Nachweis des berechtigten Interesses nur bei vollumfänglichen Auskünften.
- Sie erhalten auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn Sie hierzu ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
- Das berechtigte Interesse ist anzunehmen bei Antragstellung durch Behörden oder Sachverständige für Grundstückswertermittlung.
- Sie verwenden die Daten nur für den angegebenen Zweck.
- Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.
Grundlage ist die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung
Sie beantragen die Auskunft aus der Kaufpreissammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV). Der Antrag erfolgt entweder direkt per Post oder E-Mail oder alternativ über das Online-Formular Gutachterausschuss LGV (HH).
- Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, erhalten Sie die Auskunft in vollumfänglicher Form ohne personenbezogene Daten.
- Das Ergebnis der Auswertung wird Ihnen per Post oder als PDF/Exceldatei in einer E-Mail geschickt.
- Die Aufforderung zur Bezahlung erhalten Sie mit einem Gebührenbescheid.
Die Weitergabe von Auskünften an Dritte ist nur erlaubt, wenn keine unmittelbare Zuordnung zum betroffenen Grundstück erkennbar ist.
- Die Kaufpreissammlung enthält Informationen aus Kauf- und Tauschverträgen für bebaute und unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen.
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
- Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.