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Informationsbeauftragte Anzeige

Hamburg 99005019261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005019261000

Leistungsbezeichnung

Informationsbeauftragte Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Arzneimittelgesetz (Synonym), AMG (Synonym), Arzneimittelhersteller (Synonym), Informationsbeauftragte (Synonym), Informationsbeauftragter (Synonym), Pharmazieunternehmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Pharmaziewesen

Teaser

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung diese Person betreffend unverzüglich anzuzeigen.

Volltext

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung, die diese Person betrifft, unverzüglich anzeigen.

Die informationsbeauftragte Person ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.

Erforderliche Unterlagen

  •  Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis  (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“ 
  • Verpflichtungserklärung

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
  • Alternativ kann die informationsbeauftragte Person eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent nachweisen.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren hängt vom Verwaltungsaufwand ab.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle an. Fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen oder Auskünfte nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Ihre Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesandt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert mindestens 4 Wochen.

Frist

Änderungen die informationsbeauftragte Person betreffend müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Wenn Sie die informationsbeauftragte Person nicht oder nicht korrekt anzeigen oder Änderungen diese Person betreffend nicht unverzüglich anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Ein Pharmazieunternehmen, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss eine informationsbeauftragte Person benennen. Die informationsbeauftragte Person muss der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
  • Eine informationsbeauftragte Person muss eine entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Änderungen, die informationsbeauftragte Person betreffend, sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen
  • Anzeige schriftlich oder elektronisch mittels Online-Dienst

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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