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Abweichen von Regelungen zur Schichtzeit Bewilligung

Hamburg 99006005017000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006005017000

Leistungsbezeichnung

Abweichen von Regelungen zur Schichtzeit Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Schichtarbeit (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Arbeitszeiten (Synonym), Sonderregelungen zur Arbeitszeit (Synonym), Offshore-Tätigkeiten (Synonym), Amt für Arbeitsschutz (Synonym), Aufsichtsbehörde (Synonym), Betriebsrat (Synonym), Arbeitszeitgesetz (Synonym), Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen (Synonym), Arbeitgebende Person (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.01.2025

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beim Amt für Arbeitsschutz abweichende Arbeitszeiten beantragen und bewilligen lassen.

Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen eine Bewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten beantragen. 

Die Bewilligung ist gesetzlich vorgesehen für:
 
  • kontinuierliche Schichtbetriebe
  • Bau- und Montagestellen
  • Saison- und Kampagnenbetriebe
  • besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten)

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

Erforderliche Unterlagen

Für alle Betriebe:
  • Angaben zur Tätigkeit
  • Anzahl der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen, für die eine Bewilligung erteilt werden soll
  • Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin im Betrieb mit Kontaktdaten
  • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten)
  • Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin
  • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)

Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben:
  • Dienst-/Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen
  • Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste/-schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind

Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen:
  • Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
  • Gestaltung der Arbeitszeit
  • Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort 
  • Dauer der Ruhezeit am Wohnort

Zusätzlich bei Saison- und Kampagnenbetrieben: 
  • Angaben zur Saison beziehungsweise Kampagne
  • Gestaltung der Arbeitszeit
  • Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Sie können eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
 
  • Für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn zusätzliche Freischichten erreicht werden. Zusätzliche Freischichten räumen Sie ein, indem Sie für die betroffenen Arbeitnehmer mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stellen.
  • Für Bau- und Montagestellen, besonders relevant, wenn der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmer weit entfernt ist und Sie den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sicherstellen.
  • Für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb, wenn für die bestimmte Jahreszeit ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, den Sie nicht durch andere organisatorische Maßnahmen auffangen können.

Kosten

Die Kosten können zwischen 100 bis und 6.000 EUR liegen. Der genaue Wert wird im Nachgang der Bewilligung festgestellt und ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag im Online-Dienst stellen:
  • Sie rufen den Online Dienstes auf
  • Sie füllen die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden diesen an die zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise
  • Wenn erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig sind, kontaktiert Sie die Sachbearbeitung
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag
  •  Sie erhalten einen Bescheid und einen Gebührenbescheid von der zuständigen Behörde auf dem Postweg
  •  Sie begleichen den Gebührenbescheid

Sie können den Antrag auch schriftlich stellen:
 
  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus
  • Sie senden es an die zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen
  • Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag
  • Sie erhalten einen Bescheid und einen Gebührenbescheid von der zuständigen Behörde auf dem Postweg
  • Sie begleichen den Gebührenbescheid

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Wenn es für Sie aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, können Sie die Bewilligung von Ausnahmen beantragen. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, können Sie die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden hinaus verlängern, wenn Sie durch besondere Regelungen die Gesunderhaltung Ihrer Arbeitnehmer sicherstellen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Arbeitsschutz (bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz) eingelegt werden.
Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Kurztext

Das Amt für Arbeitsschutz kann eine abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen bei:
  • Schichtbetrieben
  • Für Bau- und Montagestellen
  • Für Saison- und Kampagnebetriebe
  • Für Offshore-Tätigkeiten
  • besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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