zweite juristische Prüfung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses Zulassung
Inhalt
zweite juristische Prüfung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses Zulassung
Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses beantragen
Begriffe im Kontext
GPA, Hans. Oberlandesgericht (Synonym), Zweites Examen, Hans. Oberlandesgericht (Synonym), Zweites Jusristisches Examen, Hans. Oberlandesgericht (Synonym), Zweites jurist. Staatsexamen (Synonym), GPA, Hanseatisches Oberlandesgericht (Synonym), Zweites Examen, Hanseatisches Oberlandesgericht (Synonym), Zweites juristische Staatsexamen, Hanseatisches Oberlandesgericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
GPA
Wenn Sie sich nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden und die Zweite Staatsprüfung für Juristen bislang entweder nicht bestanden haben oder einen Verbesserungsversuch durchführen möchten, haben Sie die Möglichkeit, erneut die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für Juristen zu beantragen.
Bestandenes Erstes juristisches Staatsexamen und Beendigung der Referendariatsausbildung.