Sterbegeld für Kriegsopfer Zahlung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Versorgung für Kriegsopfer (Synonym), Beschädigte (Synonym), Tod (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.12.2022
Fachlich freigegeben durch
SI 535 - Kriegsopferversorgung
§ 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__37.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__37.html
Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.
Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.
Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.
- Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im für den Sterbemonat nach §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden; Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II
Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierbei gilt folgende Rangfolge:
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Sie können das Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen. Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per Mail an die zuständige Stelle. Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt. Die erforderlichen Unterlagen können Sie mit dem ausgefüllten Antrag einreichen.
Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.
- Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im für den Sterbemonat nach §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden; Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service