Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte Bestätigung
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
18.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 7 Absatz 3 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (GeflPestSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html
https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html
Sie können eine Bestätigung über die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten erhalten.
Wenn Sie Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, um eine mögliche Infektion der Tiere mit der Geflügelpest frühzeitig zu erkennen, können Sie eine Bestätigung von der zuständigen Stelle erhalten.
Diese Bestätigung benötigen Sie, damit Sie Ihre Enten und Gänse auf einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt ohne die vorherige Untersuchung auf Geflügelpest ausstellen dürfen.
Das gemeinsame Halten der Tiere müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Diese Bestätigung benötigen Sie, damit Sie Ihre Enten und Gänse auf einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt ohne die vorherige Untersuchung auf Geflügelpest ausstellen dürfen.
Das gemeinsame Halten der Tiere müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten).
- Bei den Tieren handelt es sich um Gänse, Enten, Hühner oder Puten.
- Sie halten die Tiere seit mindestens 7 Tagen vor der Veranstaltung gemeinsam.
- Die Veranstaltung ist ein Geflügelmarkt oder eine Geflügelausstellung.
- Sie halten die vorgeschriebene Menge an gemeinsam gehaltenen Hühner oder Puten (Informationen siehe Links).
Sie können die gemeinsame Haltung Ihrer Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten für einem Geflügelmarkt oder einer Geflügelausstellung schriftlich oder über den Online-Dienst anzeigen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Sie rufen den Online Dienst auf.
Sie befüllen das Anzeigeformular.
Sie laden alle erforderlichen Unterlagen hoch.
Ihre Anzeige wird an die zuständige Stelle übermittelt.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
Bei Rückfragen meldet sich die zuständige Stelle bei Ihnen.
Sie erhalten eine Bestätigung.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Übersenden Sie Ihre Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen meldet sich die zuständige Stelle bei Ihnen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Sie rufen den Online Dienst auf.
Sie befüllen das Anzeigeformular.
Sie laden alle erforderlichen Unterlagen hoch.
Ihre Anzeige wird an die zuständige Stelle übermittelt.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
Bei Rückfragen meldet sich die zuständige Stelle bei Ihnen.
Sie erhalten eine Bestätigung.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige. Die Bearbeitung dauert normalerweise 1 bis 3 Wochen.
- Sie müssen die Enten oder die Gänse mit den Hühnern oder Puten mindestens seit 7 Tagen vor der Veranstaltung gemeinsam halten.
- Zeigen Sie die gemeinsame Haltung der Tiere unverzüglich an.
- Sie benötigen die Bestätigung, bevor Sie Ihre Enten und Gänse ohne die erforderliche vorherige Untersuchung auf Geflügelpest auf einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt ausstellen dürfen.
- Ausstellung von Enten und Gänse auf Geflügelausstellungen oder - märkten nur möglich, nach Untersuchung auf Geflügelpest (7 Tage vor der Veranstaltung)
- Vermeidung der Untersuchung durch gemeinsame Haltung der Enten und Gänse mit Hühnern oder Puten
- Hühner oder Puten müssen als "Wachtiere" oder "Sentineltiere" dienen, um Geflügelpest frühzeitig zu erkennen
- Gemeinsame Haltung muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service