Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung (AAK)
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundstückspreise (Synonym), Immobilienpreise (Synonym), Kaufpreise von Immobilien (Synonym), Preise von Immobilien (Synonym), Vergleichspreise für Immobilien (Synonym), Bodenpreise (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.02.2024
Fachlich freigegeben durch
LGV Kaufbefragung
§ 195 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__195.html
§ 197 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__197.html
Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) - hamburg.de
https://www.hamburg.de/contentblob/7961296/70229f123663358ad7880086f9c7e38b/data/d-gutachterausschussvo.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__195.html
§ 197 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__197.html
Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GutVO) - hamburg.de
https://www.hamburg.de/contentblob/7961296/70229f123663358ad7880086f9c7e38b/data/d-gutachterausschussvo.pdf
Die Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung - AAK liefert Sachverständigen Kaufpreise von Ein-/Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen über einen Online-Dienst. Die Nutzung erfordert eine gesonderte Freischaltung.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung.
Bei berechtigtem Interesse können Sie über den Online-Dienst AAK Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten und als Vergleichspreise für eine Wertermittlung nutzen.
Der Online Dienst umfasst ausschließlich Kaufpreise für Ein-/Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen .
Die Nutzung des Online-Services AAK erfordert eine gesonderte Freischaltung, für die Sie bestimmte Voraussetzungen als Sachverständige(r) haben und diese nachweisen müssen.
Bei berechtigtem Interesse können Sie über den Online-Dienst AAK Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten und als Vergleichspreise für eine Wertermittlung nutzen.
Der Online Dienst umfasst ausschließlich Kaufpreise für Ein-/Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen .
Die Nutzung des Online-Services AAK erfordert eine gesonderte Freischaltung, für die Sie bestimmte Voraussetzungen als Sachverständige(r) haben und diese nachweisen müssen.
Zur Freischaltung werden Nachweisdokumente benötigt.
Bei der Auskunft werden Daten des Wertermittlungsobjekts, dessen Verkehrswert ermittelt werden soll, abgefragt, um das berechtigte Interesse zu konkretisieren.
Bei der Auskunft werden Daten des Wertermittlungsobjekts, dessen Verkehrswert ermittelt werden soll, abgefragt, um das berechtigte Interesse zu konkretisieren.
Für die Nutzung des Online Services benötigen Sie eine gesonderte Freischaltung. Dafür ist unbedingt erforderlich:
- Ihre Bestellungsurkunde (PDF) als öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Person für die Ermittlung von Grundstückswerten oder
- Ihr Zertifikat (PDF) gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 für den Sachkundenachweis als sachverständige Person für die Grundstückswertermittlung einer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH akkreditierten Zertifizierungsstelle. (https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html)
Grundlage ist die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung
Ablauf zur Freischaltung des Dienstes:
Ablauf einer Auskunft nach Freischaltung:
- Die Nutzung des Dienstes setzt ein Servicekonto Business des Hamburg Service Portals voraus.
- Dieses Servicekonto Business und die E-Mail-Adressen der berechtigten Personen müssen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses freigeschaltet werden.
- Dazu senden Sie das ausgefüllte Antragsformular auf Zulassung per E-Mail an gutachterausschuss@gv.hamburg.de.
Ablauf einer Auskunft nach Freischaltung:
- Anmeldung
- Selektion (Objektart, diverse Filtereinstellungen)
- Ausgabe: Anzahl der Treffer
- gegebenenfalls Selektion ändern, anschließend Bestellung abschließen und Bezahlung
- Ergebnis wird an Postfach des Servicekontos zugestellt
Die Freischaltung des Dienstes ist auf die Gültigkeitsdauer des genannten Zertifikats (s. Voraussetzungen) begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Für die Bereitstellung von Kauffällen für die AAK gilt folgendes:
Die Auskunft umfasst bis zu 50 einzelne georeferenzierte Datensätze als Excel-Tabelle.
Mitgeteilte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Auskunft erteilt wurde. Sie dürfen Dritten nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die keine unmittelbare Zuordnung zum betroffenen Grundstück erlaubt.
- Nur Verkäufe (keine Zwangsversteigerungen)
- Nur selbstständig nutzbare Objekte (keine Mischnutzungen oder Pakete)
- Keine ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse
- Keine Besonderheiten der Preisgestaltung (Raten, Renten, Nebenleistungen)
- Keine weiteren wertbeeinflussenden Umstände ( zum Beispiel: Dienstbarkeiten)
- Keine Erbbaurechte
- Wohnfläche und Baujahr sind bekannt
Die Auskunft umfasst bis zu 50 einzelne georeferenzierte Datensätze als Excel-Tabelle.
Mitgeteilte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Auskunft erteilt wurde. Sie dürfen Dritten nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die keine unmittelbare Zuordnung zum betroffenen Grundstück erlaubt.
- Die Führung der Kaufpreissammlung erfolgt in gesetzlichem Auftrag.
- Bei berechtigtem Interesse können Auskünfte zu Kaufpreisen von Ein-/Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen erteilt werden.
- Für die Nutzung des Online-Services sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen.