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Wohnungsgrundbuch Schließung

Hamburg 99043014255000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043014255000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsgrundbuch Schließung

Leistungsbezeichnung II

Wohnungsgrundbuch schließen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wohnungen zusammenlegen (Synonym), Wohnungen in Gesamtimmobile umwandeln (Synonym), Wohnungsrechte auflösen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

Volltext

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben, das heißt wenn Sie der Eigentümer aller Wohnungen sind.

Unerheblich ist dabei, ob Sie
  • alle Wohnungseigentumsrechte gekauft haben.
  • die Wohnungseigentümerrechte geerbt haben.
  • diese in der Zwangsversteigerung ersteigert haben.
Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum immer Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte geblieben sind.

Hierzu bedarf es eines Antrages.
Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Eintragungsantrag
  • Wenn der Antrag gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthalten soll, bedarf dieser der notariellen Beglaubigung
  • eventuell Zustimmung von Dritten

Voraussetzungen

Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

Kosten

Festgebühr: EUR 50 höchstens EUR 500
Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Wohnungseigentums gesondert.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der beziehungsweise die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
  • Die Unterlagen werden beim zuständigen Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen wird das Notariat oder Sie schriftlich hierüber informieren und Sie werden zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen aufgefordert.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird das Grundbuchamt die Wohnungseigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Arbeitsanfall des Grundbuchamts ab.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare. Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten. Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an. 

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Kurztext

Schließung Wohnungsgrundbücher möglich, wenn Sie Eigentümer aller Wohnungen sind. Unerheblich ist dabei, ob Sie
  • alle Wohnungseigentumsrechte gekauft haben
  • die Wohnungseigentümerrechte geerbt haben
  • diese in der Zwangsversteigerung ersteigert haben
  • immer Alleineigentümer geblieben sind
Bei Schließung wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt.
  • Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden, die auf allen Wohnungen gelastet haben, bleiben erhalten und lasten zukünftig auf dem Grundstück.
  • Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen.
  • Belastungen werden in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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