Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Sterbegeld für Kriegsopfer

Bremen 99076009131000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076009131000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Sterbegeld für Kriegsopfer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Beim Tod eines Beschädigten kann Sterbegeld beantragt werden.

Volltext

Das Sterbegeld bekommt der Ehegatte oder Kinder, wenn sie zusammen mit dem Verstorbenen gewohnt haben. Wenn der Verstorbene alleine gewohnt hat, bekommen es nahe Verwandte, die voher von dem Geld des Verstorbenen gelebt haben. Wenn es diese auch nicht gibt, kann das Geld der bekommen, der die Beerdigung bezahlt hat oder der, der den Verstorbenen bis zum Tod gepflegt hat.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Ein Anspruch nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) liegt nur für Personen aus dem 1. und 2. Weltkrieg zugrunde:

  • beschädigte Soldaten
  • Witwen und Waisen der Gefallenen
  • Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung

Ausschluss: Soldatenversorgungsgesetz: Soldatenversorgung-Zuständigkeit in Düsseldorf, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Beschädigtenversorgung - Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf

Ausschluss: NVA (Nationale Volksarmee)´: Zuständigkeit in Wilhelmshaven, bei der Unfallkasse Bund und Bahn, Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven

Kosten

Kosten entstehen keine.

Verfahrensablauf

Es muss ein Antrag beim Amt für Versorgung und Integration Bremen gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Ca. 1 bis 2 Monate. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Der Antrag muss binnen 4 Jahren gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden