Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
- Antragsformular
- über die Homepage der Gewerbeaufsicht oder
- formloses Schreiben an die senatorische Behörde (SGFV)
- Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden)
- Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeber:in sind.
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Stelle. Bitte beachten Sie:
- Für Anträge nach §§ 13 Abs. 4 und Abs. 5, 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) senden Sie Ihren Antrag an Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
- Für Anträge nach § 13 Abs. 3 ArbZG senden Sie Ihren Antrag an die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Stelle wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid geht Ihnen in der Regel getrennt zu.
Eine Sonn- und/oder Feiertagsarbeit ist erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden.
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Genehmigungsfähige Ausnahmen sind:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr)
- besondere Verhältnisse (z. B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung), die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr) oder
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann (ein Sonntag im Jahr).
- Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig:
- Für Anträge nach §§ 13 Abs. 4 und Abs. 5, 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
- Für Anträge nach § 13 Abs. 3 ArbZG: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.