Antrag Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
D00000311• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen. Der Antrag kann vom Ausländer selbst, von einem gesetzlichen Vertreter oder in manchen Fällen vom Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Der Aufenthaltstitel wird in der Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt. Er wird befristet erteilt, wobei eine Verlängerung möglich ist.
Handlungsgrundlage
- §§ 2, 3, 5, 16a - 17, 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); §§ 107, 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Formularangaben
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17 AufenthG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden