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Auflagen oder Beschränkungen Fahrerlaubnis

D00000405 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sofern der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Handlungsgrundlage


  • § 2 StVG; § 23 FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Auflagen oder Beschränkungen im Rahmen der Fahrerlaubnis (§ 2 StVG; § 23 FeV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden