Antrag Aufenthaltserlaubnis Staatsangehörige Schweiz Erteilung
D00000578• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Staatsangehörige der Schweiz benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum. Es genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht. Die Nutzung dieses Rechts setzt voraus, dass ein gültiger Arbeitsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt, Selbstständigkeit besteht oder – bei Nichterwerbstätigen – ausreichende finanzielle Mittel sowie einer Krankenversicherung vorhanden sind. Zur Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts sind die entsprechenden Unterlagen als Nachweis vorzulegen. Des Weiteren haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige der Schweiz ist und ein Aufenthalts-recht hat, das Recht, bei dieser Person zu wohnen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unter-halt gewährt wird; die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Familienangehörige benötigen einen Nachweis ihrer familiären Beziehung mit dem Staatsangehörigen der Schweiz z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder. Zur Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalss als Nachweis vorzulegen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.
Handlungsgrundlage
- § 28 Aufenthaltsverordnung (AufenthV); § 56 Ab. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV); Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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