Anmeldung einer Bestattung inkl. Unterlagen (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000318• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Leichen müssen bestattet werden. Für die Bestattung haben vorrangig und nächstrangig Bestattungspflichtige (Angehörige) zu sorgen. Sorgt niemand für die Bestattung, muss die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung veranlassen. Aus dem Ausland überführte Urnen und Leichen können im Inland ebenfalls bestattet werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 12 bis 14, 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 1 Niedersächisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG); § 9 Abs. 1 und 3 Bestattungsgesetz Niedersachsen (BestattG Nds.); § 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz Niedersachsen; § 11-12 Bestattungsgesetz Niedersachsen
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Bestattung Durchführung (99101002058000)
Stichwörter
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