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Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

D05000022 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Anspruch haben diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie oder ihre Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht bei Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB XII. Hierbei besteht die Altersgrenze von 25. Jahren nicht. Eine weitere Ausnahme stellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt. Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige (Klassen-)fahrten: Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflege-einrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen. Persönlicher Schulbedarf: Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal (Stand: Januar 2021) 103,00 Euro für das 1. Schuljahrhalbjahr und 51,50 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht. Schülerbeförderung: Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird. Lernförderung: Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen. Mittagsverpflegung in Kita und Schule: Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechende Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Wird die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kosten-übernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direkt-zahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen. Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige (Klassen-)fahrten: Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen. Persönlicher Schulbedarf: Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal 100 Euro für das 1. Schuljahrhalbjahr und 50 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht. Schülerbeförderung: Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird. Lernförderung: Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen. Mittagsverpflegung in Kita und Schule: Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechende Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werde die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z.B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Handlungsgrundlage


  • • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - § 2 Grundleistungen - Bedarfe der Bildung und Teilhabe (Abs. 4) • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII § 2 - Nachrang der Sozialhilfe • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II aus § 9 Abs. 1 - § 9 Hilfebedürftigkeit

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung (99107032148000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden