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Anzeige eines Prostitutionsgewerbes nach §§ 20, 21 ProstSchG

D05000091 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung ist der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Sie benötigen dafür u.a. ein Veranstaltungskonzept. Das Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeugs an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat ist der am Ort der Aufstellung zuständigen Behörde zwei Wochen vor Aufstellung anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 20, 21 ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige eines Prostitutionsgewerbes nach §§ 20, 21 ProstSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden