Anzeige eines Prostitutionsgewerbes nach §§ 20, 21 ProstSchG
D05000091• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung ist der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Sie benötigen dafür u.a. ein Veranstaltungskonzept. Das Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeugs an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat ist der am Ort der Aufstellung zuständigen Behörde zwei Wochen vor Aufstellung anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §§ 20, 21 ProstSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden