Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen
D05000162• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bis 4 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 bedürfen der Anzeige-/Anmeldebestätigung bzw. der Genehmigung durch die zuständige Gentechnikbehörde.
Handlungsgrundlage
- §8 GenTG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99045001006000 Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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