Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung
D05000265• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann verlängert werden.
Handlungsgrundlage
- § 33a, § 49 (2) & (3) GewO, § 29 (2) Gewerbeordnung (GewO), § 3 (1) BImSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99050053020000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung
Stichwörter
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