Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis
D05000442• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Handlungsgrundlage
- § 6 ChemVerbotsV
Formularangaben
Technische Beschreibung
99050046005000 "Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden