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Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

D05000442 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Handlungsgrundlage


  • § 6 ChemVerbotsV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99050046005000 "Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden