Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Entgegennahme
D05000462• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen. Als Arbeitgeber*in müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006052261000 "Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Entgegennahme"
Stichwörter
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