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Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Entgegennahme

D05000462 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen. Als Arbeitgeber*in müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99006052261000 "Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden