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Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme

D05000470 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 21 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089090261000 "Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden