Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme
D05000470• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 21 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)
Formularangaben
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089090261000 "Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden