Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Neubestellung
D05000474• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der/Die Gewerbetreibende nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z.B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen).
Handlungsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GewO) ; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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