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Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung

D05000475 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

Handlungsgrundlage


  • § 21a WaffG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu den Leistungen 99089015000000 Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung, 99089015001001 Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedüftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter, 99089015001002 Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedüftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden