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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Anzeige

D05000492 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 44 ff. IfSG, § 4-7 BioStoffV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99003021169000 "Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige" und 99003021218000 "Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden