Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Anzeige
D05000492• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 44 ff. IfSG, § 4-7 BioStoffV
Formularangaben
Technische Beschreibung
99003021169000 "Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige" und 99003021218000 "Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden