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Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

D05000528 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Handlungsgrundlage


  • § 27 Absatz 1 Satz 6 Waffengesetz (WaffG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089095261000 "Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden