Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme
D05000528• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Handlungsgrundlage
- § 27 Absatz 1 Satz 6 Waffengesetz (WaffG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089095261000 "Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme"
Stichwörter
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Versionshinweis
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