Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger (EU)
D05000560• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständiger" grundsätzlich nur führen, wenn Sie hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Handlungsgrundlage
- §4 Absatz 2 SV-VO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief für die Leistungen 99147014261000 "Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz Entgegennahme", 99147015261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit Entgegennahme", 99012051261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Entgegennahme" und 99018133261001 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger Schall- und Wärmeschutz Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden