Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen
D05000574• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wer im Gebiet der EU, der EWR oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Handlungsgrundlage
- §10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), §15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Formularangaben
Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99094007095000 "Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden