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Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen

D05000574 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer im Gebiet der EU, der EWR oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Handlungsgrundlage


  • §10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), §15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99094007095000 "Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden