Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige
D05000671• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die für ein Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen ausgestellte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachweisen. Die Urkunde ist bei der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung der zuständigen Person auszuhändigen. Ist die Ausnahmegenehmigung abhandengekommen oder verloren gegangen, kann bei der zuständigen Stelle Ersatz beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) § 47 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Formularangaben
Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99026004001005 "Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige"
Stichwörter
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Versionshinweis
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