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Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige

D05000671 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die für ein Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen ausgestellte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachweisen. Die Urkunde ist bei der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung der zuständigen Person auszuhändigen. Ist die Ausnahmegenehmigung abhandengekommen oder verloren gegangen, kann bei der zuständigen Stelle Ersatz beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) § 47 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99026004001005 "Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden