Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Entgegennahme
D05000672• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen (§ 21 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig. Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Handlungsgrundlage
- § 4 - 6, 20 und 21 Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
Formularangaben
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Entgegennahme
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012056261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Entgegennahme"
Stichwörter
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Versionshinweis
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