§ 35 Wiedergestattung
D05000702• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde hatte wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung eines Gewerbes untersagt. Der antragstellende Person möchte jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbes auf Antrag gestatten.
Handlungsgrundlage
- § 35 Abs. 6 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung "§ 35 Wiedergestattung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden