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§ 35 Wiedergestattung

D05000702 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde hatte wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung eines Gewerbes untersagt. Der antragstellende Person möchte jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbes auf Antrag gestatten.

Handlungsgrundlage


  • § 35 Abs. 6 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 6 GewO)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung "§ 35 Wiedergestattung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden