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Änderungen Anzeige gem. § 11 ViehVerkV gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle

D05000826 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 11 ViehVerkV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Änderungen Anzeige gem. § 11 ViehVerkV gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Datenschema zur Leistung 99110068169000 "Gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle Anzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden