Antrag auf Zulassung als Sammelstelle
D05000828• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Viehsammelstelle betreiben möchten, also Tiere aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammenführen möchten, so benötigen Sie vor Beginn der Tätigkeit eine Zulassung durch die zuständige Behörde. Folgende Tierarten sind betroffen: 1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, 3. Schafe und Ziegen, 4. Schweine, 5. Hasen und Kaninchen, 6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, 7. Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), 8. Kameliden. Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel benötigen über die Anmeldung hinaus noch eine Zulassung. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 14 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung.
Handlungsgrundlage
- § 14 ViehVerkV; § 15 BmTierSSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99110070007001 "Sammelstelle für den Viehhandel Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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