Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung
D05000949• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Ihnen die Ausübung des Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine/n Stellvertreter*in fortzuführen, der/die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der/die Stellvertreter*in muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden
Handlungsgrundlage
- § 35 Abs. 2 GewO
Formularangaben
Betriebsfortführung - Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99050079056000 "Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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