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Antrag auf Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte

D07000030 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte kann bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden. Dazu muss bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Wenn die Einsicht gestattet wurde, können außerdem Auszüge angefordert und beglaubigt werden. Wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann, können in Bezug auf die Bergbauberechtigung nur folgende Angaben übermittelt werden: - Inhaber, - Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, - Datum der Beantragung und der Erteilung, - Laufzeit sowie - Bodenschätze.

Handlungsgrundlage


  • §§ 75-76 BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden