Antrag auf Bescheinigung der Tauglichkeit und Benutzbarkeit Abgasanlagen oder Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen
D13000103• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Der Bauherr muss sich die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor der Inbetriebnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen. Dazu muss ein Antrag auf Bescheinigung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gestellt werden. Nach Prüfung der Voraussetzungen erhält der Bauherr die Bescheinigung.
Handlungsgrundlage
- § 82 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); § 16 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG); §§ 3-4 Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung (RÜGVO M-V)
Formularangaben
Antrag auf Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
methodische Freigabe