Anzeige Nutzungsaufnahme
D13000193• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben. Die Bauherrin/ Der Bauherr muss die Aufnahme der Nutzung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Handlungsgrundlage
- § 22 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); § 15 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V); XBau2.2
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe