Ablehnungsbescheid Änderung genehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG Genehmigung
D16000215• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Handlungsgrundlage
- §§ 10, 15 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 1 - 21a Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), § 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), § 2 Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ThürImZVO), Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung (99063001006000).
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