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Baubeginnsanzeige

D17000047 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Anzeige des Beginns der Bauausführung bzw. der Wiederaufnahme nach Unterbrechung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben

Handlungsgrundlage


  • § 72 Absatz 7-9 und § 62 Absatz 5 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §14 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige des Beginns der Bauausführung bzw. der Wiederaufnahme nach Unterbrechung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die Bauherrin/ Der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung. Die Anzeige des Baubeginns ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden