Baubeginnsanzeige
D17000047• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Anzeige des Beginns der Bauausführung bzw. der Wiederaufnahme nach Unterbrechung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
Handlungsgrundlage
- § 72 Absatz 7-9 und § 62 Absatz 5 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §14 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
Formularangaben
Anzeige des Beginns der Bauausführung bzw. der Wiederaufnahme nach Unterbrechung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
Technische Beschreibung
Die Bauherrin/ Der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung. Die Anzeige des Baubeginns ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
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Versionshinweis
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