Anzeige bei Verwendung organischer Lösemittel § 5 der 31. BImSchV
D17000406• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit bestimmter Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 der 31. BImSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden